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Karriere im Ausland 2.)
Bildungs-/Berufs-Abschlüsse: Wer grenzüberschreitend arbeiten
darf: Auch für nicht-akademische Berufe, die mit einem staatlich-anerkannten Prüfungszeugnis abgeschlossen werden, gibt es eine solche Regel. Welches Zertifikat dann allerdings wirklich anerkannt wird, kann von Land zu Land variieren. Maßgeblich ist im Zweifelsfall die Einschätzung der zuständigen Behörde im Gastland. Ist diese der Meinung, die deutsche Ausbildung unterscheide sich in Dauer und Inhalt wesentlich von der landesüblichen, müssen Ausländer bis zu vier Jahre praktische Berufserfahrung nachweisen - oder zusätzlich einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung absolvieren. Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte,
Hebammen, Tierärzte, Apotheker und Architekten können schon heute
ihren Beruf im gesamten europäischen Wirtschaftsraum uneingeschränkt
ausüben. Rechtsanwälte dürfen im europäischen Ausland nur
bestimme Leistungen anbieten. Eine generelle Anerkennung juristischer
Abschlüsse ist wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme kaum möglich.
Deshalb müssen Anwälte im Gastland immer mit einem einheimischen
Juristen zusammenarbeiten. |