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Schweiz
2.) Gut zu
wissen:
a)
Formalitäten:
Ausländer müssen nach drei Monaten
einen Job vorweisen können, sonst bekommen Sie Probleme mit den
Behörden. Die Schweizer Ausländerbehörde hat mehrere Kategorien von
Aufenthaltsgenehmigungen. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie alle eine
Beschäftigung voraussetzen:
- Saisonarbeiter dürfen höchstens neun
Monate bleiben
- Grenzgänger, die in Deutschland leben
und in der Schweiz arbeiten, müssen seit mindestens sechs Monaten in
der Grenzregion leben.
- Eine Jahresbewilligung wird nur dann
vergeben, wenn für den Arbeitsplatz kein Schweizer mit gleicher
Qualifikation zur Verfügung steht.
- Die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der
Gastarbeitervereinbarung wird von der Frankfurter ZAV (Link zu
"Info-Adressen") vermittelt und gilt höchstens 18 Monate.
Voraussetzung: Die Beschäftigung muss der Weiterbildung im erlernten
Beruf dienen.
- Eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung kann frühestens nach fünf Jahren beantragt
werden.
b)
Anerkennung von Abschlüssen:
Normalerweise kümmert sich der
Arbeitgeber um die Anerkennung von Berufsabschlüssen. Je nach
Berufsgruppe sind unterschiedliche Ämter, Verbände und Institutionen
zuständig, so dass hier keine allgemeingültigen Aussagen
diesbezüglich gemacht werden können.
c)
Gehaltsniveau:
In keiner Region Europas
verdienen Beschäftigte soviel wie in der Schweiz. Allerdings liegen die
Lebenshaltungskosten auch deutlich höher als anderswo. Die Monatsmiete
für eine normale Dreizimmerwohnung in Zürich kostet z.B. über 4000
Mark.
d)
Arbeitszeit und Probezeit:
Durchschnittlich 40
Arbeitsstunden arbeiten die Schweizer an fünf Tagen in der Woche, dabei
sind pro Tag höchstens zwei Überstunden zulässig.
Die Probezeit beträgt in der Schweiz normalerweise einen Monat, kann
jedoch bis zu drei Monaten vertraglich vereinbart werden.
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