Schweiz

2.) Gut zu wissen:


a) Formalitäten:

Ausländer müssen nach drei Monaten einen Job vorweisen können, sonst bekommen Sie Probleme mit den Behörden. Die Schweizer Ausländerbehörde hat mehrere Kategorien von Aufenthaltsgenehmigungen. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie alle eine Beschäftigung voraussetzen:

- Saisonarbeiter dürfen höchstens neun Monate bleiben

- Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, müssen seit mindestens sechs Monaten in der Grenzregion leben.

- Eine Jahresbewilligung wird nur dann vergeben, wenn für den Arbeitsplatz kein Schweizer mit gleicher Qualifikation zur Verfügung steht.

- Die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Gastarbeitervereinbarung wird von der Frankfurter ZAV (Link zu "Info-Adressen") vermittelt und gilt höchstens 18 Monate. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss der Weiterbildung im erlernten Beruf dienen.

- Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung kann frühestens nach fünf Jahren beantragt werden.

b) Anerkennung von Abschlüssen:

Normalerweise kümmert sich der Arbeitgeber um die Anerkennung von Berufsabschlüssen. Je nach Berufsgruppe sind unterschiedliche Ämter, Verbände und Institutionen zuständig, so dass hier keine allgemeingültigen Aussagen diesbezüglich gemacht werden können.

c) Gehaltsniveau:

In keiner Region Europas verdienen Beschäftigte soviel wie in der Schweiz. Allerdings liegen die Lebenshaltungskosten auch deutlich höher als anderswo. Die Monatsmiete für eine normale Dreizimmerwohnung in Zürich kostet z.B. über 4000 Mark.

d) Arbeitszeit und Probezeit:

Durchschnittlich 40 Arbeitsstunden arbeiten die Schweizer an fünf Tagen in der Woche, dabei sind pro Tag höchstens zwei Überstunden zulässig.
Die Probezeit beträgt in der Schweiz normalerweise einen Monat, kann jedoch bis zu drei Monaten vertraglich vereinbart werden.


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